P2 15 9 ENTSCHEID VOM 27. APRIL 2015 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Hermann Murmann, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen W_________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen X_________, Gesuchsgegnerin sowie als betroffene Dritte: - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt N_________ - Y_________, vertreten durch Herr Rechtsanwalt O_________ -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafprozessrecht - Beweismittel - Zeugnisverweigerungsrechte - KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 27. April 2015, X. c. Y. u. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - TCV P2 15 9 Zeugnisverweigerungsrechte: Quellenschutz der Medienschaffenden (Art. 172 StPO)
- Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (E. 1.1); Anfechtbarkeit eines solchen Entscheides (E. 1.2).
- Die beschuldigte Person hat grundsätzlich ein legitimes, rechtlich geschütztes Inte- resse daran, Zeugen und Auskunftspersonen, welche sie massgeblich belasten, wenigstens einmal im Verfahren Fragen stellen zu dürfen (E. 2.1).
- Der Quellenschutz erlaubt es den Medienschaffenden, jegliche Angaben zur Identität des Autors oder der Quelle sowie zum Inhalt der erhaltenen Informationen zu verweigern; haben sie indessen ihre Quelle namentlich preisgegeben und bereits Aussagen zu den erhaltenen Informationen gemacht, so sind sie in dem gestützt darauf eröffneten Strafverfahren gegen ihre Informantin auf deren ausdrückliches Verlangen hin zur Aussage verpflichtet (E. 2.2). Droit de refuser de témoigner : protection des sources des profes- sionnels des médias (art. 172 CPP)
- Décision sur l’admissibilité du refus de témoigner (consid. 1.1) ; annulabilité d’une telle décision (consid. 1.2).
- En principe le prévenu dispose du droit fondamental, ainsi que d’un intérêt juridique protégé, à poser au moins une fois dans le procès des questions aux témoins à char- ge et aux personnes appelées à donner des renseignements à charge (consid. 2.1).
- La protection des sources permet aux professionnels des médias de refuser de com- muniquer à la justice toute information concernant l'identité de l'auteur ou de la source, ainsi que le contenu des renseignements reçus. Cependant, s’ils ont révélé leur source et ont déjà communiqué les informations reçues, ils sont obligés de déposer dans le procès pénal ouvert contre leur informateur, qui en fait demande expresse (consid. 2.2).
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
A. Die Journalistin X. veröffentlichte im Jahre 2010 im Blick unter Bezugnahme auf Aussagen von Y. einen Bericht über angebliche Machenschaften Dritter. Diese erhoben sowohl gegen X. als auch gegen Y. in Zürich bzw. im Wallis Strafklagen wegen Ehrverletzung. B. In dem gegen sie eröffneten Strafverfahren wurde X. zum vorge- worfenen Sachverhalt befragt, wobei sie auch Angaben zu ihren Kontakten und Gesprächen mit Y. machte. Am 16. August 2010
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schlossen die Prozessparteien einen Vergleich, so dass das Ehrver- letzungsverfahren am 19. August 2010 als durch Rückzug des Straf- antrags zufolge Vergleichs abgeschrieben wurde. C. Im Walliser Verfahren wurde X. am 24. März 2010 durch die Walli- ser Kantonspolizei befragt, wobei sie Fragen zu ihren Kontakten sowie zum Inhalt ihrer Gespräche mit Y. beantwortete. Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 erkannte das Bezirksgericht Brig Y. der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. D. Im Berufungsverfahren hiess das Kantonsgericht den von der Beschuldigten bereits vor erster Instanz gestellten und in der Folge wiederholten Beweisantrag auf Einvernahme von X. gut. E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 setzte das Kantonsgericht X. davon in Kenntnis und es gewährte ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. X. liess sich am 11. Februar 2015 vernehmen und hielt wie schon vor Bezirksgericht an ihrer Zeugnisverweigerung fest.
Aus den Erwägungen
1. Y. verlangt die Einvernahme von X. unter Berufung auf ihren Rechtsanspruch auf Beweis als Beschuldigte in einem Strafverfahren. X. widersetzt sich diesem Begehren unter Berufung auf den Quellen- schutz der Medienschaffenden nach Art. 172 Abs. 1 StPO. 1.1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet nach Anklageerhebung das Gericht (Art. 174 Abs. 1 lit. b StPO), mithin nicht die Verfahrensleitung (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. A., 2014, N. 1 zu Art. 174 StPO), vorliegend also das Kantonsgericht, vor welchem das Strafverfahren als Rechtmittelinstanz hängig ist. 1.2 Nach der Konzeption von Art. 174 Abs. 2 StPO ist jeweils nur die Zeugin oder der Zeuge legitimiert, einen Entscheid über die Zulässig- keit der Zeugnisverweigerung anzufechten, wodurch die Anfechtung letztlich auf Entscheide beschränkt wird, welche das von der Zeugin bzw. dem Zeugen geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht
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ablehnen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1205 f.; zur Kritik an dieser Regelung vgl. Vest/Horber, Basler Kom- mentar, 2. A., N. 8 zu Art. 174 StPO; Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., N. 10 f. zu Art. 174 StPO). Die kantonale Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Ent- scheide des Staatsanwalts, der Polizei und der erstinstanzlichen Gerichte, während gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, womit das geltend gemachte Verweigerungsrecht abgelehnt wird, die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG zulässig ist, sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Schmid, a.a.O., N. 9 und 12 zu Art. 174 StPO; Vest/Horber, a.a.O., N. 10 zu Art. 174 StPO). Ein solcher Nach- teil dürfte X. vorliegend drohen, falls das Kantonsgericht ihr das von ihr gestützt auf den Quellenschutz für Medienschaffende geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht absprechen sollte. Denn in diesem Fall wäre sie nicht nur gegen ihren erklärten Willen zur Aus- sage verpflichtet, sondern ihre Aussage würde soweit nötig gemäss Art. 176 StPO erzwungen, d.h. bei einem unberechtigten Festhalten an der Zeugnisverweigerung würde die Verfahrensleitung X. in einem ersten Schritt eine Ordnungsbusse, allenfalls auch durch ihre Verwei- gerung verursachte Kosten und Entschädigungen, auferlegen (Abs. 1), und in einem zweiten Schritt sie unter Hinweis auf Art. 292 StGB nochmals zur Aussage auffordern und bei erneuter Verweigerung ein Strafverfahren gegen sie eröffnen lassen (Abs. 2). Weil X. bei einem solchen Ausgang des Verfahrens nebst einer Ordnungsbusse und Kosten sogar ein Strafverfahren drohen würde, womit wenigstens ihre Legitimation für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegeben sein dürfte, ist der vorliegende Entscheid schriftlich und begründet sowie mit der Gesuchstellerin und (insbesondere) der Gesuchsgegnerin als Parteien zu fällen (zur Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 1). 2.1 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Ange- schuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein beson- derer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll aus- geschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen.
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Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit ausführlichen Hinweisen). Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können. Auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen werden als Zeugenaussagen betrachtet. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Ange- schuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzi- gen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der erstinstanzliche Schuldspruch von Y. stützt sich nebst anderem auf die Aussagen, welche X. einerseits im Verfahren gegen die Beschuldigte bei ihrer Befragung durch die Walliser Kantonspolizei und anderseits in dem gegen sie geführten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich gemacht hat. Bei keiner der beiden Einvernah- men wurde Y. Gelegenheit geboten, daran teilzunehmen und ihrer- seits Fragen an die Zeugin zu stellen (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 159 Abs. 1 StPO). Im zürcherischen Strafverfahren war sie ohnehin nicht Partei. Auch wenn die Anklage und die vorinstanzliche Verurteilung nicht ausschliesslich auf dem Zeugnis von X. beruhen, so erscheint dieses insgesamt, soweit der Sachverhalt nicht durch ein Geständnis von Y. oder durch Aussagen Dritter erstellt ist, doch wesentlich. Y. hat daher unter Vorbehalt eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts der Zeugin ein legitimes, rechtlich geschütztes Interesse daran, dieser Fragen stellen zu dürfen. Sie hat den entsprechenden Beweismittel- antrag formell korrekt vor Bezirksgericht vorgebracht, welches diesen vorerst guthiess, schliesslich aber auf eine Einvernahme infolge Berechtigung zur Zeugnisverweigerung verzichtete, welcher Entscheid von den Verfahrensparteien nicht angefochten werden konnte (vgl. E. 1.2), und vor Kantonsgericht wiederholt. 2.2 Laut Art. 172 Abs. 1 StPO, welcher sich inhaltlich mit Art. 28a StGB deckt, können Personen, die sich beruflich mit der Ver-
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öffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines perio- disch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über den Inhalt und die Quellen ihrer Informationen verweigern. Dem Schutz unterstehen jegliche Angaben, welche eine Identifizierung des Autors oder der Quelle erlauben (BGE 136 IV 145 E. 3.8), aber ebenso der Inhalt der Information. Der Quellenschutz umfasst also die Anonymität des Autors und des Informanten sowie den Informa- tionsinhalt (Zeller, Basler Kommentar, 2. A., N. 24 ff. zu Art. 172 StPO, sowie 3. A., N. 45 ff. zu Art. 28a StGB; Donatsch, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 172 StPO; Werly, in: Kuhn/Jeanneret, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, N. 19 ff. zu Art. 172 StPO). Verfassungsrechtliche Grundlage bildet Art. 17 Abs. 3 BV, der unter dem Titel der Medienfreiheit das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (vgl. auch Art. 10 Ziff. 1 EMRK). Medienschaffende sollen - stets im Rahmen der Gesetzgebung - zu den erforderlichen Informationen gelangen können, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokra- tischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion wahrzunehmen (BGE 140 IV 108 E. 6.7; 136 IV 145 E. 3.1). Art. 172 Abs. 1 StPO begründet für Medienschaffende unter den gesetzlichen Voraus- setzungen ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses, nicht aber eine Pflicht dazu. Es ist unbestritten, dass X. für ihre hier interessierende journalistische Berichterstattung im Blick grundsätzlich den Quellenschutz bean- spruchen kann. Davon hat sie indes bis vor Bezirksgericht nicht nur keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr in zwei Strafverfahren ihre Quelle jeweils namentlich genannt und auch die erhaltenen Informationen inhaltlich ausführlich wiedergegeben. Mit ihren umfas- senden Aussagen hat sie im Ergebnis auf ihr Zeugnisverweige- rungsrecht als Medienschaffende verzichtet und dasselbe unter den gegebenen besonderen Umständen auch verwirkt, weshalb ein Widerruf des Verzichts nach Art. 175 Abs. 1 StPO ausser Betracht fällt. Denn mit der Preisgabe der Informantin und des Informations- inhalts entfällt letztlich jedes rechtliche Interesse der Medienschaf- fenden an einer Zeugnisverweigerung, wenigstens soweit diese nicht über das bereits Gesagte hinausgeht. Das muss zumindest dann gelten, wenn - wie hier - die Person, welche von der Medienschaf- fenden unter genauer Angabe des Inhalts der erhaltenen Informa- tionen als Quelle genannt wurde, deren Zeugeneinvernahme in dem
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gegen sie, die Informantin, gerade deswegen eröffneten Strafver- fahren verlangt. Zwar steht das Zeugnisverweigerungsrecht aus Quellenschutz der Medienschaffenden und nicht ihrer Informantin zu, weshalb Letztere nicht über dessen Ausübung entscheiden kann; hat die Medienschaffende indes ihre Quelle und den Inhalt der Informa- tionen erst einmal preisgegeben, ihre Quelle also gerade nicht geschützt, und durch ihre Aussagen massgeblich zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihre Informantin beigetragen, so darf sie in diesem Strafverfahren nicht die Aussage verweigern und dadurch deren Verteidigungsrechte beschneiden. Eine Abwägung der Interes- sen - einerseits der Journalistin an einer Zeugnisverweigerung, nach- dem sie diesbezüglich an sich schon alles ausgesagt und dadurch wesentlich zur Anklageerhebung beigetragen hat, und anderseits der Beschuldigten, welche erstinstanzlich verurteilt wurde und sich aus der Befragung der Medienschaffenden Beweisvorteile im Strafver- fahren verspricht, an der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte - führt ebenfalls zum Ergebnis, dass der Ersteren das Zeugnisverweige- rungsrecht abzusprechen ist. X. fehlt es letztendlich an einem Rechtsschutzinteresse an einer Zeugnisverweigerung, weshalb ihre Berufung auf den Quellenschutz unter den vorliegenden Umständen Treu und Glauben widerspricht, rechtsmissbräuchlich erscheint und deshalb keinen Rechtsschutz verdient (Art. 2 ZGB). X. steht dem- zufolge in Bezug auf den Anklagesachverhalt im Berufungsverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie ist somit zur Aussage ver- pflichtet. Das Kantonsgericht wird sie daher als Zeugin vorladen, sofern sie die Rechtsmittelfrist gegen den vorliegenden Entscheid ungenutzt verstreichen lässt oder das Bundesgericht denselben auf ihre Beschwerde hin nicht aufhebt.